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Satzung

Satzung des Heimatverein Chemnitz-Reichenhain e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Chemnitz-Reichenhain e.V.“.

  2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen werden.

  3. Der Vereinssitz ist Chemnitz

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Grundsätze
  1. Zweck des Vereins ist es, die Kultur des Chemnitzer Stadtteils Reichenhain ideell und materiell zu fördern, insbesondere durch - Pflege und Erhalt von Kulturwerten - Erhalt, Schutz und Pflege historischer, sonst bedeutsamer Bausubstanz, des Stadtbildes und sonstiger Denkmäler des Chemnitzer Stadtteils Reichenhain - Förderung der Jugend- und Altenpflege - Förderung internationaler Gesinnung durch Pflege von Toleranz und Weltoffenheit in der Stadt Chemnitz und dessen Stadtteil Reichenhain

  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch themenbezogenen kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen und Vereinsschriften verwirklicht.

  3. Der Verein ist darüber hinaus berechtigt, sich an Vereinigungen zu beteiligen, die der Zielsetzung und dem Zweck des Vereins entsprechen.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabeverordnung (AO 1977) in der jeweils geltenden Fassung, bzw. im Sinne etwaiger später gesetzlicher Nachfolgevorschriften. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus - ordentlichen Mitgliedern, - fördernden Mitgliedern, - Ehrenmitgliedern

  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, wobei der Antrag die Art und Form der fördernden Tätigkeit angeben muss.

  4. Über Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung des Aufnahmeantrages, kann innerhalb eines Monats die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann über die Aufnahme entscheidet.

  5. Natürliche und juristische Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können nach Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes und bei Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die höchste Form der Ehrenmitgliedschaft ist die des Ehrenvorsitzenden. Ehrenmitgliedern, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann diese Mitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder innerhalb einer Mitgliederversammlung.

  6. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Zahlt ein Vereinsmitglied den festgesetzten Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht, wird er aus dem Verein ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind,

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

  2. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird von einer/m Versammlungsleiter/in geleitet, welche/r die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte wählt. Der/Die Versammlungsleiter/in bestimmt ein Vereinsmitglied als Schriftführer/in.

  4. Die Mitgliedschaft ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen mindestens 4 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Die Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes sowie der Beschluss zur Auflösung des Vereines bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

  5. Die Abstimmungsart bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Eine schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von dem/der Versammlungsleiter/in sowie dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten.

§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Mitgliederzahl des Vorstandes ist von der Mitgliederversammlung festzulegen.

  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden, sowie die/den Stellvertreter/in sowie einen/n Schatzmeister/in.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter oder Schatzmeister, wobei jeweils zwei gemeinschaftlich vertreten.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. In den Vorstand können nur volljährige natürliche Personen gewählt werden.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bei Bedarf ein Mitglied kooptieren. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Kooptation zu bestätigen oder eine Neuwahl des Vorstandsmitgliedes durchzuführen.

  6. Nach Bedarf kann der Vorstand aus der Mitte der Vereinsmitglieder Arbeitsgruppen bestellen und diese mit der Erledigung bestimmter begrenzter Aufgaben betrauen.

§ 7 Kassenprüfer/innen
  1. Der/Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Prüfbericht.

  2. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Eigentum, Finanzen
  1. Das Vereinseigentum wird durch den Vorstand verwaltet.

  2. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  3. Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern im Rahmen des Zumutbaren freiwillige Zuwendungen von Spenden, insbesondere dann, wenn sie nicht durch aktive Mitarbeit im Verein oder durch sonstige spürbare Anteilnahme an der Vereinsarbeit den Vereinszweck unterstützen.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Wird – etwa durch den Erwerb verfallbedrohter Bauten nebst Grundstück – Grundvermögen des Vereins gebildet, darf dieses ebenso wie etwaiges Bar- und sonstiges Vermögen des Vereins nur zur Förderung des Vereinszweckes eingesetzt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Kulturförderung im Stadtteil Chemnitz-Reichenhain zu verwenden hat.

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